Elternverein der

VS Pirka

E-Mail des Elternvereines:
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  • Obmann:

    Bernhard Strohmaier

  • Obmann-Stv.:

    Christian Maierhofer

  • Schriftführer:

    Stefan Burkart

  • Schriftführer-Stv.:

    Marco Privitera

  • Kassier:

    Peter Bredt

  • Kassier-Stv.:

    Robert Winter

Elternverein VS Pirka – Statuten

§ 1 NAME , SITZ , TÄTIGKEITSBEREICH , VEREINSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen: ELTERNVEREIN VS PIRKA
  2.  Der Verein hat seinen Sitz in Pirka und erstreckt seine Tätigkeit auf die Steiermark.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Das Vereinsjahr entspricht dem Schuljahr.

§ 2 VEREINSZWECK UND MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES

  1. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient gemeinnützigen Interessen.
  2. Der Verein hat den folgenden Zweck und übt folgende Tätigkeiten als Bindeglied zwischen Eltern und Schule aus:
    • a.) Interessensvertretung und Unterstützung von Schülern und deren Eltern
    • b.) Unterstützung von Schulanliegen
    • c.) Finanzielle Unterstützung von Schülern und der Volksschule
    • d.) Durchführung von diversen Aktivitäten (z.B. Festen, etc.)
  3. Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Aktivitäten des Elternvereins, Unterstützung durch die Gemeinde, Förderungen, sonstige Einnahmen

§ 3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
  2. Ein Mitglied ist die gesamte Familie mit allen Kindern.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  5. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechts- Persönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 7 VEREINSORGANE

  1. Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet j ä h r l i c h statt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  • Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig).
  • Die Mitgliederversammlung ist bei der Anwesenheit von mind. 15 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§ 9 AUFGABENKREIS DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • a.) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Rechnungsabschlusses
  • b.) Beschlussfassung über den Voranschlag
  • c.) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitflieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein
  • d.) Entlastung des Vorstandes
  • e.) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  • f.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  • g.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  • h.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 10 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
  2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt e i n Jahr. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. 
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode ( Abs. 3 ) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Enthebung ( Abs. 9 ) und Rücktritt ( Abs. 10 ).
  9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung ( Abs. 2 ) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

§ 11 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • a.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • b.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  • c.) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  • d.) Verwaltung des Vereinsvermögens
  • e.) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • f.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Obmannes. In Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.
  2. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter, sofern sie im Vorstand aufscheinen.

§ 13 SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen der Mitglieder des Vereines untereinander oder der Mitglieder des Vereines mit dem Verein selbst, hat eine Streitschlichtung im allseitigen Einvernehmen versucht zu werden.
  2. Der Versuch der einvernehmlichen Streitschlichtung hat durch Bestellung von Schlichtern zu erfolgen Jeder Streitteil bestellt einen Schlichter und hat die Gegenseite hiervon zu informieren. Kommt es binnen zwei Monaten nach Zugang der Information der Bestellung des ersten Streitschlichters zu keiner einvernehmlichen Regelung des Streits, ist das ausschließlich zuständige Schiedsgericht iSd § 14 anzurufen.

§ 14 SCHIEDSGERICHT

  1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
  2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichter. Diese wählen, mit einfacher Stimmenmehrheit, aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen Vorsitzenden.
  3. Das Schiedsgericht ist bei der Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig und entschiedet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

§ 15 DIE RECHNUNGSPRÜFER

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Wird die Vollversammlung nicht vom Vorstand einberufen, sind die Rechnungsprüfer dazu verpflichtet.
  4. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINES

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen der die Vereinsgeschäfts abschließt. Nach Abdeckung der Passiven soll das verbleibenden Vereinsvermögen der VS- Pirka zufallen.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist gemäß § 26 Vereinsgesetz zu veröffentlichen. Anhang: Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.